Deine ganz persönlichen Kilometer-Kostenpauschale bei gewerblich genutztem Privat-Pkw!
Wenn Selbstständige ihr privates Fahrzeug gelegentlich auch für Geschäftsfahrten nutzen, setzen sie meist nur die magere 30-Cent-Pauschale pro Kilometer an. Das ist zwar einfach, deckt aber in den wenigsten Fällen die tatsächlichen Kosten ab. Vorausgesetzt man sammelt entsprechende Belege, darf man jedoch auch höhere Kosten pro Kilometer geltend machen.
Solange ein Fahrzeug nicht überwiegend (siehe Hinweis am Ende des Beitrages) betrieblich genutzt wird, musst du es nicht ins Betriebsvermögen übernehmen. Viele Selbstständige machen von dieser Möglichkeit Gebrauch – und das nicht nur, weil es einfacher und bequemer: Oft ist es auch finanziell günstiger. Keineswegs in jedem Fall günstiger ist es jedoch, bei betrieblicher Nutzung von Privat-Pkw die steuerliche Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer abzurechnen. Was viele Unternehmer nicht wissen: Statt der dürftigen Pauschale darfst du auch die tatsächlichen Fahrzeugkosten pro gefahrenem Kilometer als steuerliche Fahrtkosten ansetzen. Ein Fahrtenbuch ist für die Kostenerhebung eines Privat-Pkw nicht erforderlich: Vielmehr genügt es, in einer Nebenrechnung sämtliche Fahrzeugkosten (inklusive Abschreibungen!) zu erfassen und durch die Gesamtzahl der insgesamt gefahrenen Kilometer zu teilen. Auf diese Weise ermittelst du deine ganz persönlichen Kilometer-Kostenpauschale: Und die liegt erfahrungsgemäß vielfach weit über der amtlichen 30-Cent-Marke!
Repräsentative Kostenermittlung
Um eine persönliche Kostenpauschale geltend zu machen, musst du die tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten erfassen. Dazu gehören insbesondere:
– Steuer,
– Versicherung,
– Treibstoff,
– Wartung, Instandhaltung und Reparaturen,
– Reinigung sowie vor allem die
– anteiligen Anschaffungskosten
(= „Abschreibungen“: Bei Neuwagen gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer von sechs Jahren; bei Gebrauchtwagen gleichmäßige Verteilung des aktuellen Rest-Fahrzeugwerts über die voraussichtliche Restnutzungsdauer.)
Angenommen, Du kommst auf Gesamtkosten von 8.154,50 Euro pro Jahr und bist währenddessen insgesamt 17.650 Kilometer mit deinem Fahrzeug gefahren, dann beträgt deine ganz persönliche Kilometerpauschale 0,47 Euro. Solange sich die Verhältnisse nicht gravierend ändern, genügt es, die Kosten einmalig über einen Zeitraum von 12 Monaten zu erheben – am besten während eines ganzen Kalenderjahres. Die dazugehörigen Belege musst du aufbewahren. Erst wenn die Abschreibungen auslaufen oder ein Fahrzeugwechsel vorgenommen wird, solltest du deinen individuellen Kilometersatz neu berechnen.“
Praxistipp:
Du weißt nicht, ob sich die Vollkosten-Kalkulation für dich lohnt? Einen Anhaltspunkt, wie hoch die durchschnittlichen Fahrzeugkosten pro Kilometer bei deinem Fahrzeugtyp sind, bietet zum Beispiel der ADAC Autokosten-Rechner.
Hinweis:
Beachte aber bei der ganzen Rechnerei folgendes:
Sobald der Anteil, der mit deinem Unternehmen abgerechneten Fahrten höher ist, als der private Anteil an Fahrten mit diesem Pkw, so bucht dir das Finanzamt automatisch den Pkw in das Betriebsvermögen.Das hat zur Folge, dass du für die vorangegangene Zeit, in der du Fahrtkosten mit deinem Unternehmen abgerechnet hast, die 1%-Regel anwenden musst oder alternativ ein Fahrtenbuch vorweisen musst (was du ja sehr wahrscheinlich nicht geführt hast). In diesem Fall wird der o. g. finanzielle Vorteil ganz schnell zum teuren Nachteil!
Beispiel:
Dein Pkw hat eine Gesamtfahrleistung von 21.000 Km pro Jahr (Finanzamt prüft anhand der repräsentativen Kostenermittlung). Du hast pro Monat 900 Km per Kostenpauschale mit dem Unternehmen abgerechnet (900 x 12 Monate = 10.800 Km). Das ergibt einen privaten Anteil von 10.200 Km. Somit ist der private Anteil geringer als der gewerblich genutzte Anteil = Pkw geht automatisch in das Betriebsvermögen über!
Also, prüfe vorher genau, welche Art von Abrechnung sich für dich lohnt.
Quellen: www.buhl.de; Mein Büro Blog; Herr Steffen Doberstein (Unternehmensberater)